1. Allgemeines
Nachfolgende Bedingungen haben für alle Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Leistungen Gültigkeit. Änderungen und mündliche Absprachen bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des
Verkäufers. Aufträge und Vereinbarungen, auch mit Vertretern und Mitarbeitern des Außendienstes, bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Eine Rechnung gilt auch als Bestätigung.
2. Preise
Die Preise verstehen sich für 1 Stück in Euro ausschließlich Mehrwertsteuer für Lieferungen ab Werk. Änderungen der dem angebotenen Preis zugrunde liegenden Kostenfaktoren, insbesondere Änderungen der Löhne, Rohstoffpreise und Ähnlichem, geben dem Lieferanten das Recht, von dem Besteller neue Verhandlungen über einen geänderten Preis zu verlangen.
3. Lieferfrist
Die Lieferfrist wird individuell vereinbart. Wenn die Lieferung aus Gründen, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, nicht möglich ist, gilt die Bereitstellung der Ware als Vertragserfüllung. In Fällen höherer Gewalt, Verkehrs- und Betriebsstörungen, Streiks, Mangel an Rohstoffen und dergleichen, behält sich der Verkäufer eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist vor. Der Verkäufer gerät erst in Lieferverzug, wenn eine weitere vom Käufer gesetzte Frist von mindestens 14 Tage verstrichen ist und der Verkäufer die Verzögerung zu vertreten hat. Bei einem etwaigen Lieferverzug, soweit er nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sind Schadensersatzansprüche jeder Art ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Vorlieferanten eintreten.
4. Versand
Der Versand geschieht immer auf Kosten und ausnahmslos auf Gefahr des Empfängers bzw. Käufers. Letzteres gilt auch bei frachtfreier Lieferung. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, für eine Transportversicherung zu sorgen. Stellt der Käufer bei dem Empfang der Ware Transportschäden fest, so hat er dies dem Transportunternehmen und dem Verkäufer unverzüglich anzuzeigen. Teillieferungen sind zulässig und können einzeln abgerechnet werden. Bei Sonderanfertigungen sind mengenmäßige Unter- oder Überlieferungen bis zu 20 % erlaubt.
5. Reklamationen / Gewährleistungen
Reklamationen über Mengen, Beschaffenheit, Maße usw. können nur innerhalb 8 Tagen nach Eingang der Ware berücksichtigt werden. Sofern Beanstandungen in dieser Zeit nicht eingehen, gilt die Ware als
ordnungsgemäß übergeben. Wird ein Mangel nachgewiesen, leistet der Verkäufer nach seiner Wahl Nachbesserung oder liefert mangelfreie Ware gegen Rückgabe der beanstandeten Ware. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat der Käufer das Recht auf Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachung des Käufers (Wandelung).
Weiter gehende Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind, soweit gesetzlich möglich, ausgeschlossen. Sofern nicht in diesen Bedingungen oder in zwingenden gesetzlichen
Vorschriften etwas anderes festgelegt ist, sind Ansprüche gegen den Verkäufer und seine Erfüllungs- und Verwendungsgehilfen gegen Schäden irgendwelcher Art, auch aus BGB §§ 823 ff. ausgeschlossen.
Dies gilt nicht im Falle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung. Jedoch ist in diesen Fällen die Haftung auf den im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Der Ausschluss umfasst insbesondere auch Ansprüche wegen Folgeschäden wie Produktionsausfall oder entgangener Gewinn. Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren nach einem Jahr.
6. Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Ofterdingen.
7. Gerichtsstand
Als ausschließlicher Gerichtsstand, auch für Scheck- und Wechselklagen, gilt Tübingen. Es bleibt dem Verkäufer vorbehalten, auch die für den Käufer zuständigen Gerichte anzurufen.
8. Zahlung
Bei Annahme von Aufträgen wird die Kreditwürdigkeit des Käufers vorausgesetzt. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Gründe bekannt, die auf eine mangelhafte Kreditwürdigkeit des Käufers schließen
lassen, kann der Verkäufer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen verlangen und zwar dann, wenn Wechsel gegeben wurden. Kommt der Käufer dem nicht nach, behält sich der Verkäufer den Rücktritt vom Vertrag vor. Mangelnde Kreditwürdigkeit kann angenommen werden, wenn sich der Käufer mit der Bezahlung einer früheren Lieferung in Verzug befindet. Rechnungen sind zahlbar innerhalb 10 Tagen vom Tage der
Ausstellung der Rechnung an mit 2 % Skonto, innerhalb 30 Tagen rein netto (bei einer Vorauszahlung können 3 % Skonto gewährt werden). Gerät der Käufer mit einer Zahlung in Verzug,
werden sämtliche Zahlungsverpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Verkäufer – auch solche, für die Wechsel gegeben worden sind – fällig.
Verkäufer ist ferner berechtigt, von Verträgen einzeln oder insgesamt, die er seinerseits noch nicht erfüllt hat, zurückzutreten und Schadenersatz sowie Gewinnentgang aus den betreffenden Geschäften zu beanspruchen. Wird das Zahlungsziel (30 Tage) überschritten, können Zinsen in Höhe der Kreditkosten des Verkäufers, jedoch mindestens in Höhe von 5 % über Basiszinssatz berechnet werden. Weiter gehende Ansprüche aus Zahlungsverzug bleiben unberührt. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Die Zurückbehaltung von Zahlungen seitens des Käufers wegen irgendwelchen Gegenansprüchen ist nicht statthaft.
Nichteinhaltung von vereinbarten Vertrags- und Zahlungsbedingungenberechtigen den Verkäufer ohne weiteres vom Kaufvertrag zurückzutreten.
9. Verlängerter Eigentumsvorbehalt
a) Die gelieferte Ware bleibt Eigentum des Lieferanten bis zur Erfüllung sämtlicher gegen den Besteller zustehenden Forderungen des Lieferanten.
Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an der gelieferten Ware als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferanten. Der Besteller ist im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs berechtigt,
die Vorbehaltsware weiter- zuveräußern, eine Verpfändung oder Sicherheitsübereignung ist ihm jedoch nicht gestattet. Bei einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware auf Kredit ist der Besteller verpflichtet,
die Rechte des Lieferanten zu sichern, insbesondere die Eigentumsverhältnisse an der Vorbehaltsware offenzulegen.
b) Eine Verarbeitung der gelieferten Ware durch den Besteller geschieht im Auftrag des Lieferanten. Dieser bleibt grundsätzlich Eigentümer der durch die Vereinbarung entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur
Sicherung der Ansprüche des Lieferanten gemäß Ziffer 1 dient. Bei Verarbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Waren steht dem Lieferanten der dabei entstandene Miteigentumsanteil an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache gemäß § 947 Abs. 2 BGB, so besteht Einigkeit darüber, dass er dem Lieferanten im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten bzw. verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware Miteigentum an der Sache einräumt und diese unentgeltlich für den Lieferanten verwahrt.
c) Im Falle der Weiterveräußerung im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs werden die Forderungen des Bestellers gegen seinen Abnehmer aus dem Weiterverkauf sowie im Falle des Weiterverkaufs auf Kredit die Rechte und Ansprüche aus dem Eigentumsvorbehalt gegenüber dem Abnehmer schon jetzt von dem Besteller an den Lieferanten abgetreten, und zwar unbeschadet dessen, ob die Ware an einen oder mehrere Abnehmer weiterverkauft wird. Die Abtretung der Forderung beschränkt sich der Höhe nach auf die Forderung des Lieferanten aus der Lieferung der weiterverkauften Ware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Waren – und zwar gleichgültig, ob ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung – weiterveräußert, so gilt die oben vereinbarte Vorausabtretung nur in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die zusammen mit anderen Waren weiterveräußert wird. Der Lieferant verpflichtet sich, die ihm nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen insoweit freizugeben,
als deren Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.
d) Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus dem Weiterverkauf für den Lieferanten ermächtigt; die Einziehungsbefugnis des Lieferanten bleibt von der Einziehungsermächtigung des Bestellers unberührt. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller ihm die Schuldner der abgetre‑tenen Forderungen mitzuteilen und den Schuldnern die Abtretung anzuzeigen. Der Besteller ist ferner verpflichtet:
– Eigentumsvorbehalte gegen Feuer, Einbruchdiebstahl und Wasserschäden ausreichend zu versichern; Versicherungsansprüche gelten in Höhe des Warenwertes an den Lieferanten als abgetreten;
– über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder die im Voraus abgetretenen Forderungen den Lieferanten unverzüglich unter Übergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen zu
unterrichten und die Kosten etwaiger Interventionen zu übernehmen;
– dem Lieferanten oder seinem Beauftragten auf Verlangen Zutritt zum Lagerplatz der Ware zu gewähren.
Sind einzelne der vorgenannten Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise
unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen bestehen; die unwirksame Regelung wird durch eine denselben Regelungszweck zulässigerweise gewährleistende Regelung ersetzt.
Einkaufsbedingungen unserer Kunden verpflichten uns nicht, auch wenn wir nicht widersprechen.
Wenn unsere Lieferung angenommen wird, so gelten unsere allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen als anerkannt.